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   OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20 (https://dejure.org/2020,26136)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08.09.2020 - 1 B 361/20 (https://dejure.org/2020,26136)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 08. September 2020 - 1 B 361/20 (https://dejure.org/2020,26136)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • VG Köln - 15 L 2354/19
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.2017 - 1 B 1204/17
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 B 1204/17 -, juris, Rn. 10.

    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom Antragsteller noch angeführten Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 B 1204/17 -, juris.

    OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017- 1 B 1204/17 -, juris, Rn. 18.

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20
    vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2017 - 1 B 1204/17 -, juris, Rn. 10.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.2015 - 1 B 146/15

    Abgrenzung der dienstlichen Beurteilung eines Postbeamten von einer fiktiven

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20
    OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 1 B 146/15 -, juris, Rn. 33.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2012 - 1 B 1518/11

    Wertigkeit des bekleideten Dienstpostens oder Arbeitspostens bzw. der (aktuell)

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 08.09.2020 - 1 B 361/20
    Anders als in dem dem angeführten Senatsbeschluss vom 24. Juli 2012 - 1 B 1518/11 -, juris, zugrunde liegenden Fall hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht nur solche Beamte in den Bewerberkreis für Beförderungsämter einbezogen, die fortlaufend bereits auf einem von seiner Wertigkeit her dem angestrebten Beförderungsamt entsprechenden Dienst-/Arbeitsposten eingesetzt werden.
  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22

    Beförderungsrunde 2021/2022 der Deutschen Telekom AG

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist in den "Listen-Beförderungsfällen" bei der Deutschen Telekom AG für die Möglichkeit eines ehemaligen Bundespostbeamten, bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ausreichend, wenn der Betreffende von seinen Beurteilern in allen Einzelleistungsmerkmalen mit "Sehr gut" bewertet worden ist oder die Möglichkeit besteht, dass dies der Fall sein könnte (Nds. OVG, Beschluss vom 7.10.2019 - 5 ME 132/19 -, Beschluss vom 18.6.2021 - 5 ME 3/21 - Beschluss vom 2.7.2021 - 5 ME 66/21 - anders etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris Rn. 43ff.; Beschluss vom 8.9.2020 - 1 B 361/20 -, juris Rn. 11).

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen habe in seinem Beschluss vom 8. September 2020 die Annahme eines Leistungsvorsprungs von Beigeladenen gegenüber einem Antragsteller als rechtmäßig angesehen, wenn sowohl die Beigeladenen als auch der Antragsteller von ihren jeweils unmittelbaren Führungskräften in allen Einzelkriterien die Note "Sehr gut" erhalten hätten, die Beigeladenen jedoch einen Leistungsvorsprung aufgrund einer deutlich höherwertigen Beschäftigung aufwiesen (- 1 B 361/20 -, juris Rn. 7 ff.).

    Solange die Frage der nicht nur theoretischen Möglichkeit, auch als "nur" amtsangemessen eingesetzter Beamter die Spitzennote erhalten zu können, noch nicht abschließend geklärt ist, geht der beschließende Senat daher weiterhin davon aus, dass jedenfalls dann, wenn die Beurteiler den jeweiligen Antragsteller statusamtsbezogen in den Einzelleistungsmerkmalen 1) bis 6) mit der Höchstnote "Sehr gut" beurteilt haben oder wenn im Rahmen einer Neubeurteilung zumindest in allen sechs Einzelleistungsmerkmalen eine Beurteilung mit der Höchstnote "Sehr gut" möglich ist, nicht ausgeschlossen erscheint, dass er bei einer Neubeurteilung die Spitzennote "Hervorragend" erhält und dementsprechend bei einer erneuten Auswahlentscheidung - unter Bildung gesonderter Listen für deutlich höherwertig eingesetzte Beamte - die Möglichkeit einer Auswahl besteht (anders etwa OVG NRW, Beschluss vom 28.8.2019 - 1 B 593/19 -, juris Rn. 43 ff.; Beschluss vom 8.9.2020 - 1 B 361/20 -, juris Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.06.2021 - 1 B 431/21

    Berücksichtigung der Chancenlosigkeit bei einer erneuten Auswahlentscheidung

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2020 - 1 B 361/20 -, juris, Rn. 7 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2023 - 1 B 690/23

    Stellenbesetzung; Bestenauslese; Auswahlentscheidung;

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2021 - 1 B 430/21 -, juris, Rn. 15, vom 8. September 2020 - 1 B 361/20 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 19. April 2021- 1 B 1390/20 -, juris, Rn. 25.
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